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Interne Meldestelle

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betreiben wir eine interne Meldestelle, über die Beschäftigte, Geschäftspartner und weitere hinweisgebende Personen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vertraulich melden können.

Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden können Informationen über Verstöße, die im Anwendungsbereich des HinSchG liegen — etwa Verstöße gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften, gegen Arbeitsschutz- und Datenschutzrecht oder gegen Vorschriften des Bewachungsgewerbes, soweit sie im Zusammenhang mit unserer beruflichen Tätigkeit stehen.

Hinweis online übermitteln

Name und E-Mail sind freiwillig. Ohne Kontaktmöglichkeit ist eine persönliche Rückmeldung nicht möglich. Beim Websiteaufruf können technische Verbindungsdaten beim Hostinganbieter anfallen; beachten Sie unsere Datenschutzhinweise.

Weitere Meldewege

Meldungen können schriftlich oder telefonisch abgegeben werden — auf Wunsch auch im Rahmen eines persönlichen Treffens:

  • Per E-Mail an personal@hauschildtundblunck.de (Betreff: „Interne Meldestelle“)
  • Per Post an: Hauschildt & Blunck Wach- und Objektschutz GmbH & Co. KG, Interne Meldestelle, Saarbrückenstraße 145, 24114 Kiel — Kennzeichnung „vertraulich“ auf dem Umschlag
  • Telefonisch über die Zentrale mit der Bitte um Weiterleitung an die interne Meldestelle

Vertraulichkeit und Schutz

Die Identität hinweisgebender Personen wird vertraulich behandelt und nur den für die Bearbeitung zuständigen Personen bekannt. Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind nach dem HinSchG verboten. Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben haben.

Externe Meldestellen

Unabhängig von der internen Meldestelle können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz wenden. Wir empfehlen, zunächst den internen Meldeweg zu nutzen, damit wir Missstände schnell und direkt abstellen können.

Interne Meldestelle nach dem HinSchG | Hauschildt & Blunck